Pflichtteilsergänzungsanspruch
Was passiert mit Schenkungen vor dem Tod? Wann können sie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden und wie funktioniert die 10-Jahres-Frist?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann eine solche Schenkung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.
Kurz erklärt
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten wesentlich verkürzt wird. Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich verlangen, dass eine relevante Schenkung bei der Berechnung berücksichtigt wird.
Die Berücksichtigung nimmt grundsätzlich mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall ab: Im ersten Jahr wird die Schenkung vollständig berücksichtigt, danach reduziert sich der anzusetzende Anteil jährlich um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht. Für Schenkungen an Ehegatten enthält § 2325 Abs. 3 BGB eine besondere Regel.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein zusätzlicher Anspruch innerhalb des Pflichtteilsrechts. Er kann relevant werden, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat und dadurch der Nachlass geringer ausfällt.
Schenkung zu Lebzeiten
Der Erblasser hat einen Vermögensgegenstand oder einen Vermögenswert bereits vor seinem Tod unentgeltlich übertragen.
Pflichtteilsberechtigung
Die Person muss grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. § 2303 BGB nennt insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern.
Ergänzung des Pflichtteils
Die Schenkung kann dazu führen, dass sich der rechnerische Pflichtteil erhöht. Der Anspruch betrifft grundsätzlich den zusätzlichen Betrag, der sich durch die Hinzurechnung ergibt.
Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen
Je länger eine Schenkung vor dem Erbfall zurückliegt, desto geringer ist grundsätzlich ihr Einfluss auf die Pflichtteilsergänzung.
Pflichtteilsergänzung berechnen
Mit diesem vereinfachten Rechner kannst du nachvollziehen, welchen rechnerischen Einfluss eine Schenkung auf den Pflichtteil haben kann.
Die Beispielrechnung berücksichtigt die gesetzliche Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB.
Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?
Vereinfacht betrachtet wird der relevante Wert der Schenkung dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet. Anschließend wird ermittelt, wie hoch der Pflichtteil bei diesem erhöhten fiktiven Nachlass wäre.
Tatsächlichen Nachlass bestimmen
Für die Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 BGB).
Schenkung berücksichtigen
Der nach § 2325 BGB anzusetzende Wert der Schenkung wird für die Ergänzungsberechnung berücksichtigt. Die Höhe hängt unter anderem vom Zeitpunkt und der Art der Schenkung ab.
Differenz ermitteln
Entscheidend ist letztlich die Differenz zwischen dem Pflichtteil auf Basis des erhöhten Berechnungswertes und dem Pflichtteil auf Basis des tatsächlich vorhandenen Nachlasses.
Pflichtteilsergänzung anhand von Beispielen
Die folgenden Beispiele dienen ausschließlich zur Veranschaulichung der Grundmechanik.
Schenkung im letzten Jahr
Nachlass: 300.000 €
Schenkung: 200.000 €
Gesetzlicher Erbteil: 1/2
Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 BGB im ersten Jahr grundsätzlich vollständig berücksichtigt.
Schenkung vor 5 Jahren
Nachlass: 300.000 €
Schenkung: 200.000 €
Ansetzbarer Anteil: 50 %
Bei fünf Jahren Abstand wird die Schenkung grundsätzlich noch mit 50 % ihres relevanten Wertes berücksichtigt.
Schenkung vor 10 Jahren
Nachlass: 300.000 €
Schenkung: 200.000 €
Zeitablauf: 10 Jahre
Nach § 2325 Abs. 3 BGB bleibt die Schenkung nach zehn Jahren grundsätzlich unberücksichtigt.
Wann die einfache 10-Jahres-Regel nicht ausreicht
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist rechtlich komplexer als eine einfache Zeitberechnung.
Schenkung an Ehegatten
Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe.
Wert der Schenkung
Bei verbrauchbaren Sachen ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Bei anderen Gegenständen gelten die besonderen Bewertungsregeln des § 2325 Abs. 2 BGB.
Anstandsschenkungen
Die §§ 2325 bis 2329 BGB finden nach § 2330 BGB keine Anwendung auf bestimmte Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Eigene Schenkungen des Berechtigten
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst eine Schenkung vom Erblasser erhalten, kann § 2327 BGB für die Berechnung relevant werden.
Mehr als die Hälfte erhalten
§ 2326 BGB regelt Fälle, in denen dem Pflichtteilsberechtigten bereits mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde.
Anspruch gegen Beschenkte
Unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB kann sich ein Anspruch auch gegen den Beschenkten richten, wenn der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist.
Die wichtigsten Paragraphen zum Pflichtteil
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht nicht isoliert im Gesetz. Für eine vollständige Prüfung sind mehrere Vorschriften des Pflichtteilsrechts relevant.
| Vorschrift | Bedeutung |
|---|---|
| § 2303 BGB | Regelt, wer pflichtteilsberechtigt ist und dass der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Gesetzestext |
| § 2311 BGB | Regelt Bestand und Wert des Nachlasses für die Pflichtteilsberechnung. |
| § 2314 BGB | Regelt die Auskunftspflicht des Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist. |